Ordentlicher Bundesparteitag 7.-9. Dezember in Berlin


Beschlüsse - Antragsbereich Organisationspolitik

Beschluss O 2

Zusammensetzung des Parteivorstandes

Das Organisationsstatut der SPD erfährt folgende Veränderung:

§ 23 (1)

Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er besteht aus dem oder der Vorsitzenden, fünf stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, dem Kassierer oder der Kassiererin (Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin) und einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder.

§ 23 (3)

Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen. Hintereinander werden gewählt:

  • der oder die Vorsitzende,

  • die Stellvertretenden Vorsitzenden in besonderen Wahlgängen,

  • der Generalsekretär oder die Generalsekretärin,

  • der Kassierer oder die Kassiererin (Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin),

  • die weiteren Mitglieder des Parteivorstandes.

§ 24 (1)

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Geschäfte der Partei im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem Präsidium auf Grundlage der Beschlüsse der Parteitage und des Parteivorstandes. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin koordiniert die Parteiarbeit, leitet die Parteizentrale und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahlkämpfe zuständig. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bestellt im Einvernehmen mit dem Parteivorstand den Bundesgeschäftsführer/die Bundesgeschäftsführerin

§ 24 (2)

Zu den Aufgaben des Parteivorstandes gehört die Erfüllung der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung nach § 23 PartG. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

§ 24 (3)

Der Parteivorstand führt innerhalb der Gesamtpartei im Einvernehmen mit den Bezirken einen Finanzausgleich durch.