Beschluss IR 6
Praxis von Asylanträgen
Die SPD fordert, die derzeitige unbefriedigende Praxis bei der Behandlung der Asylanträge in Deutschland an der Genfer Flüchtlingskonvention zu orientieren und eine verbesserte Rechtssicherheit für alle am Prozess Beteiligten zu schaffen. Deshalb wird die Bundesregierung aufgefordert, in der Flüchtlingspolitik folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Umgehend, wie in der Koalitionsvereinbarung vorgesehen, eine Altfallregelung zu erlassen, nach der Asylsuchenden, die sich seit 1.7.1994 oder länger im Bundesgebiet aufhalten, einschließlich derer, die nach Abschiebung oder erzwungener Ausreise binnen sechs Monaten zurückgekehrt sind und erneut Asylantrag gestellt haben, im Falle der Ablehnung oder des Verzichts auf Asyl ein Bleiberecht in Gestalt einer Aufenthaltsgenehmigung zu gewähren ist, und zwar auch dann, wenn sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen und keine private Mietwohnung haben, vorausgesetzt, dass sie sich straffrei geführt haben, wobei Strafen von höchstens 90 Tagessätzen und Strafen wegen ausländerrechtlicher Verstöße außer Betracht bleiben;
- Das Ausländergesetz dergestalt in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention zu bringen, dass alle Personen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in Deutschland Schutz suchen, gleich, ob die Verfolgung von staatlicher oder sonstiger Seite droht, einen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten;
- In das Asylverfahrensgesetz eine Bestimmung über unsichere Herkunftsländer aufzunehmen, in denen die vom Antragsteller behauptete Verfolgung – widerlegbar – vermutet wird;
- Die von der Bundesrepublik Deutschland gemachten ausländerrechtlichen Vorbehalte bei der Ratifizierung der Kinderschutzkonvention fallen zu lassen und Kindern von Asylsuchenden oder unbegleitet einreisenden Flüchtlingen unter 16 Jahren ein Bleiberecht in Gestalt einer Aufenthaltsgenehmigung zu gewähren, wenn nicht gesichert ist, dass sie im Herkunftsland ungefährdet bei ihren Eltern, zumindest einem Elternteil, oder, falls keine Eltern mehr leben, bei den nächsten Angehörigen leben können;
- Das Ausländergesetz dahin zu ändern, dass Ehegatten und minderjährige Kinder von Asylberechtigten und von Inhabern des Flüchtlingspasses und der Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen Außenvertretung ein Visum zum Familiennachzug erhalten;
- Die Bestimmungen über Familienasyl und Familiennachzug auf die Fälle auszudehnen, in denen Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Ehe bestehen, sofern eine eheliche Lebensgemeinschaft eingegangen wurde und die Form ihrer Eingehung landesüblich ist;
- Das Asylverfahrensgesetz so zu ändern, dass Asylfolgeanträge nach Rückkehr in das Herkunftsland, erneuter Flucht und Wiedereinreise als Erstanträge behandelt werden;
- Den § 18 a Asyl-VerfG (Flughafenverfahren) außer Kraft zu setzen;
- Das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abzuschaffen;
- Das Asylverfahrensgesetz so zu ändern, dass Berufung und Revision gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in gleicher Weise zugelassen werden wie nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
- Das Kindergeldgesetz so wiederherzustellen, dass alle Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, gleich welcher Art, bezugsberechtigt sind.
- Die letzte Verschärfung des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 1 a) sowie die Bestimmungen in § 3 über Sachleistungen anstelle von Geldleistungen aufzuheben.
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